MITARBEITERINNENGEMEINSCHAFT FÜR EIN FREIES RADIO IN WIEN ZVR: 430379315

MitarbeiterInnengemeinschaft für ein Freies Radio in Wien
ZVR: 430379315

Statuten, in der bei der Generalversammlung am 16.11.2019 beschlossenen Fassung

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “MITARBEITERINNENGEMEINSCHAFT FÜR EIN FREIES RADIO IN WIEN”
2. Der gemeinnützige Verein hat seinen Sitz in Wien.
3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Niederösterreich.
II. Zweck des Vereins
1. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2. Die Tätigkeit des Vereins bezweckt:
a) die Förderung von Medienvielfalt und Kommunikation
b) die Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung
III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und die Art der Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
1. Ideelle Mittel
a) Kooperation mit Vereinen, Körperschaften und anderen Organisationen, die mit dem Betrieb eines Freien
Radios in Wien befasst sind
b) Vernetzung der Mitglieder und Miteinbeziehung Außenstehender durch die Schaffung geeigneter
Kommunikationsformen
c) Konzeptionelle Erarbeitung und Umsetzung eines Modells, das die direkte Arbeit bei und für nichtkommerzielle
Radios in Wien erlaubt
d) die Unterstützung des Aufbaus und des Betriebs eines Freien nichtkommerziellen Radios in Wien
e) aktive Teilnahme an den Entscheidungsfindungen, die ein Freies Radio in Wien betreffen
f) die aktive Mitgestaltung eines Freien nichtkommerziellen Radios in Wien im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten
g) die Programmschöpfung für ein Freies nichtkommerzielles Radio in Wien
h) die Abhaltung von Veranstaltungen, die den Vereinszwecken förderlich sind.
2. Materielle Mittel
a) freiwillige Spenden und Mitgliedsbeiträge („Radio-Abos”)
b) organisierte Sammlungen
c) Schenkungen, Subventionen, Zuschüsse, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
IV. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder, die vom Vorstand aufgenommen werden, gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder, die wahlberechtigt sind
b) außerordentliche Mitglieder, die antragsberechtigt sind.
V. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die diese Statuten
anerkennen und den Vereinszweck im Sinne der Förderung einer selbstbestimmten, solidarischen und
emanzipatorischen Gesellschaft unterstützen wollen.
2. Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponentlnnen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
Vl. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß. Schon geleistete Mitgliedsbeiträge („Radio-Abos”)
fallen an den Verein.
1. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
2. Die Streichung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
3. Der Ausschluß eines jeden Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die
Berufung bei der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen
Mitgliedern zu. Außerordentlichen Mitgliedern steht das Antragsrecht zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Abonnements verpflichtet.
VIII. Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die RechnungsprüferInnen
d) die HörerInnenversammlung (optional, im Sinne eines Beirats)
e) das Schiedsgericht
Der Frauenanteil soll in den Vereinsorganen b), c) d) und e) (Vorstand, RechnungsprüferInnen,
HörerInnenversammlung, Schiedsgericht) zumindest 50 Prozent betragen.
IX. Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (ordentlich und außerordentlich) oder auf Verlangen der
RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlangung des Antrags auf Einberufung beim Vorstand
stattzufinden.
3. Sowohl zu ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
vier Wochen vor Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung und Kandidaturen zur Wahl eines neuen Vorstands sind mindestens zwei Wochen
vor Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen (Datum des Poststempels).
Kandidaturen zur HörerInnenversammlung können bis zur Eröffnung des Tagesordnungspunktes bezgl. Wahl
der Hörerinnenversammlung ad hoc bei der Generalversammlung geltend gemacht werden.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmabgabe und Wahlrecht richten
sich nach Punkt VIl./2. des Statuts. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen
werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt. Sie ist dann – ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen – beschlußfähig.
7. Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit
denen die Statuten des Vereins geändert werden, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit
von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht in das
Abstimmungsergebnis miteinbezogen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den
Ausschlag.
8. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in zwei getrennten Wahlgängen.
– Im ersten Wahlgang werden 4 der 8 Vorstandsmitglieder gewählt, wobei hier nur weibliche Kandidatinnen
wählbar sind. Als gewählt gelten jene vier Kandidatlnnen mit den meisten Stimmen, bei Stimmengleichheit
hat ein weiterer Wahlgang stattzufinden. Treten gleich viel oder weniger Frauen zum Vorstand an als
durch diese Bestimmung festgesetzt ist gelten diese auch ohne Wahlgang als gewählt, und müssen nur
durch die Generalversammlung bestätigt werden.
– Für die nach diesem Wahlgang verbleibenden Vorstandsposten sind alle übrigen Kandidaten und
Kandidatinnen wählbar. Als gewählt gelten jene Kandidatlnnen mit den meisten Stimmen, bei
Stimmengleichheit hat ein weiterer Wahlgang stattzufinden. Treten gleich viel oder weniger KandidatInnen
zum Vorstand an als sich durch diese Bestimmung ergibt, gelten diese auch ohne Wahlgang als gewählt,
und müssen nur durch die Generalversammlung bestätigt werden.
– Der so gebildete Vorstand tritt zur Abstimmung der Funktionen zur Beratung zusammen, und präsentiert
das Ergebnis der Generalversammlung innerhalb von 30 Minuten. Die Generalversammlung bringt diesen
Vorschlag zur Beschlußfassung. Wird keine einfache Mehrheit erreicht, so sind die Wahlen zum Vorstand
in seiner Gesamtheit binnen 1 _ Stunden zu wiederholen.
X. Aufgabenbereich der Generalversammlung
1. Die Entgegennahme und die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
2. Beschlußfassung über den Voranschlag
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der HörerInnenversammlung und der
Rechnungsprüferlnnen
4. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
5. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Xl. Aufgabenbereich des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern:
a) dem/der Obmann/frau
b) dem/der Obmann/frau-StellvertreterIn
c) dem/der SchriftführerIn
d) dem/der KassierIn
e) und weiteren 4 Mitgliedern
2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
4. Der Vorstand wird von dem Obmann/der Obfrau oder dessen/deren StellvertreterIn einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Xl.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Xl.9.) und Rücktritt (Xl.10.).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands von
seiner Funktion entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Kooptierung eines neuen Vorstandsmitglieds, bei Rücktritt des gesamten Vorstands mit
der Wahl des neuen Vorstands gültig.
XII. Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
5. Beschlußfassung über Programmfragen im Rahmen der Gremialstruktur des FRiW.
XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann/die Obfrau oder bei Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn vertritt den Verein nach außen.
2. Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind zu ihrer Gültigkeit von dem Obmann/der Obfrau oder bei
Verhinderung von dem/der Stellvertreterin zu unterzeichnen.
3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und in den
Vorstandssitzungen. Obmann/-frau und Obmann/-frau-StellvertreterIn arbeiten eng mit dem/der
ProgrammkoordinatorIn zusammen und sind für alle Fragen der Programmschöpfung zuständig.
b) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle von Generalversammlung und
Vorstandssitzungen. Er/sie koordiniert die Herausgabe einer Programmzeitschrift.
c) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Die weitere Vorstandsagenden liegen in
– der Organisation der internen Kommunikation durch Abhaltung von Plenas,
Informationsveranstaltungen, Seminaren und dgl.
– der Unterstützung des Prozesses zur „Selbstorganisation” innerhalb des Kreises der
RadiomacherInnen
– der Unterstützung des Fortbildungsprozesses der RadiomacherInnen durch Organisation von
Schulungen in Kooperation mit dem Bereich der Schulungskoordination des FRiW
– der Mitarbeit in der Gremialstruktur des FRiW durch die Entsendung zweier permanenter Mitglieder
in den Programmbeirat, sowie der Zusammenarbeit mit dem/der ProgrammkoordinatorIn
– der Wahrnehmung und Einbringung von Maßnahmen zur Frauenförderung innerhalb des Vereines
– dem Abschluß des Herausgabevertrages mit dem Herausgabeverein
– dem Vorschlag von Mitgliedern in die Expertlnnenkommission laut Herausgabevertrag
– der Schlichtung interner Streitfälle (bei RadiomacherInnen)
XIV. Die HörerInnenversammlung
1. Die HörerInnenversammlung kann von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes
gewählt werden, eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl zur HörerInnenvertretung findet im Rahmen der
Generalversammlung des MitarbeiterInnenvereines statt und wird als eigener Wahlgang abgehalten.
– Der Vorsitz obliegt dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied der HörerInnenversammlung.
– Sie besteht aus drei gewählten Mitgliedern des MitarbeiterInnenvereines, die nicht als RadiomacherIn
beim FRiW tätig sind – also keine eigene Sendung haben bzw. an einer solchen mitarbeiten.
– Werden HörerInnen als RadiomacherInnen bei Orange über eine Betätigung im offenen Bereich (gemäß
der Definition in den Richtlinien des Freien Radio in Wien) hinaus tätig, scheiden sie aus der
HörerInnenversammlung aus.
– Die HörerInnenversammlung hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
– Die Mitglieder der HörerInnenversammlung können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand sowie die HörerInnenversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Kooptierung eines neuen Mitgliedes der HörerInnenversammlung, bei Rücktritt der gesamten
HörerInnenversammlung mit der Wahl der neuen HörerInnenversammlung gültig.
2. Der HörerInnenversammlung obliegt
– die Kommunikationsarbeit zwischen HörerInnen und RadiomacherInnen bzw. OrganisatorInnen des FRiW
– die Mitarbeit in der Gremialstruktur des FRiW durch die Entsendung eines permanenten Mitgliedes in den
Programmbeirat,
– Die HörerInnenversammlung hat der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Arbeit zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die HörerInnenversammlung die Bestimmungen der Punkte XI. 4., 5., 6., 8. und 9.
sinngemäß.
XV. Die RechnungsprüferInnen
1. Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des
Vorstandes gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen der Punkte Xl.2., Xl.8, Xl.9., und Xl.10.
sinngemäß.
XVI. Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder
Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichterinnen namhaft macht. Die
so namhaft gemachten Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
XVII. Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit der in Punkt IX.7. der Statuten festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im
Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu
verlautbaren.
3. Bei Auflösungen des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes darf das
verbleibende Vereinsvermögen in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute
kommen, sondern ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34ff BAO – sofern möglich für Zwecke, die den
Zwecken dieses Vereins entsprechen – zu verwenden.

Download MAV-Statuten im PDF-Format (Änderung durch die GV am 16.11.2019)